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UVV-Prüfung: Wann und wie Arbeitsmittel geprüft werden

Die UVV-Prüfung ist die regelmäßige Sicherheitsprüfung von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, heute DGUV Vorschriften genannt. Fahrzeuge nach DGUV Vorschrift 70 und Flurförderzeuge wie Gabelstapler müssen mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft werden. Bei Leitern und Regalen richtet sich der Rhythmus nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben.

Stand: Oktober 2026

Der Begriff „UVV“ steht für Unfallverhütungsvorschrift. Die Vorschriften erlassen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, also Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, als verbindliches Recht für ihre Mitgliedsbetriebe. Seit der Neuordnung heißen sie DGUV Vorschriften, im Alltag sagt man weiterhin UVV. Besonders bekannt ist die UVV-Prüfung für Fahrzeuge und Gabelstapler, doch die Vorschriften betreffen weit mehr Arbeitsmittel.

Diese Seite erklärt, welche Arbeitsmittel wann geprüft werden müssen, wie sich die UVV-Prüfung von der Hauptuntersuchung unterscheidet, wer prüfen darf und wie Sie Prüfungen im Betrieb organisieren. Die Intervalle sind Richtwerte, verbindlich gelten die Vorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Was „UVV-Prüfung“ rechtlich bedeutet

Eine UVV-Prüfung ist keine einheitliche Prüfung, sondern ein Sammelbegriff. Jede Vorschrift legt für ihr Arbeitsmittel fest, ob, wie oft und von wem geprüft wird. Daneben gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Arbeitgeber zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach Gefährdungsbeurteilung verpflichtet und eine befähigte Person verlangt. Die technische Konkretisierung liefern die TRBS, insbesondere TRBS 1201 zu Prüfungen und TRBS 1203 zur befähigten Person.

In der Praxis wirken beide Ebenen zusammen. Die UVV nennt meist eine Mindestfrist, die BetrSichV verlangt die Begründung der Frist durch den Arbeitgeber. Wer sich nur auf das jährliche Intervall verlässt, kann zu wenig prüfen, etwa bei Dauereinsatz im Mehrschichtbetrieb oder in staubiger Umgebung.

Für Betriebe ergibt sich daraus eine einfache Regel: Mindestens so oft prüfen, wie die UVV es verlangt, und öfter, wenn die Gefährdungsbeurteilung es erfordert.

Fahrzeuge nach DGUV Vorschrift 70

Die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ gilt für Fahrzeuge im Betrieb, vom Pkw über Transporter bis zum Lkw, außerdem für Anhänger und Arbeitsmaschinen mit Fahrantrieb. Für Unternehmen der öffentlichen Hand besteht inhaltlich weitgehend gleich die DGUV Vorschrift 71.

Die Kernforderung: Fahrzeuge sind bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Wurde kurz zuvor die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt, kann sich die UVV-Prüfung auf den arbeitssicheren Zustand beschränken, etwa auf Ladungssicherung, Aufbauten, Anbauteile und Arbeitseinrichtungen. Bei Pkw und Krafträdern lässt sich nach Angaben der Prüfseminare unter Umständen auf eine eigene Sachkundigenprüfung verzichten, wenn die Herstellerinspektionen lückenlos erfolgen und eine Fachwerkstatt die Mängelfreiheit bestätigt.

Unabhängig davon prüft das Fahrpersonal arbeitstäglich vor Fahrtantritt, ob das Fahrzeug erkennbare Mängel hat. Dazu zählen Beleuchtung, Bremsen, Reifen und Ladungssicherung.

Unterschied zu Hauptuntersuchung und TÜV

Hauptuntersuchung und UVV-Prüfung werden oft verwechselt. Beide sind nötig, sie haben aber verschiedene Grundlagen.

MerkmalHauptuntersuchung (HU)UVV-Prüfung
RechtsgrundlageStraßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungUnfallverhütungsvorschrift, Betriebssicherheitsverordnung
ZielVerkehrssicherheit und UmweltverträglichkeitArbeitssicherer Zustand im Betrieb
Prüferamtlich anerkannte Prüforganisationbefähigte Person, intern oder extern
Intervallnach Fahrzeugart gestaffeltmindestens jährlich, bei Bedarf früher
NachweisPrüfplakette am Kennzeichen, BerichtPrüfbericht des Betriebs

„TÜV“ ist in diesem Zusammenhang eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Hauptuntersuchung bei einer Prüforganisation. Die UVV-Prüfung darf davon abgetrennt in einer Werkstatt oder durch eigenes Personal erfolgen, sofern die Person befähigt ist.

Flurförderzeuge, Krane und Anschlagmittel

Gabelstapler, Hubwagen mit Fahrersitz und ähnliche Flurförderzeuge fallen unter die DGUV Vorschrift 68. Sie müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen beziehungsweise eine befähigte Person geprüft werden. Bei besonders hoher Beanspruchung, zum Beispiel im Dauerbetrieb oder bei Schwerlast, sind kürzere Intervalle angebracht. Der Prüfer kontrolliert unter anderem Bremsen, Lenkung, Hubgerüst, Gabeln, Ketten, Batterie oder Antrieb, Sicherheitseinrichtungen und die Standsicherheit.

Zusätzlich benötigen Fahrer eine Unterweisung und eine schriftliche Beauftragung des Unternehmers. Der Führerschein für Stapler ist rechtlich kein vorgeschriebener Nachweis, der Unternehmer muss aber die Eignung sicherstellen.

Krane und Hebezeuge unterliegen der DGUV Vorschrift 52, auch hier gilt mindestens eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen, bei sehr großen Kranen kommen weitergehende Sachverständigenprüfungen hinzu. Anschlagmittel wie Ketten, Seile und Gurte werden in der Regel ebenfalls jährlich geprüft.

Leitern, Regale, Tore und weitere Arbeitsmittel

Für Leitern und Tritte gibt es keine eigene feste Frist, sie gelten als Arbeitsmittel nach BetrSichV. Praktisch wird meist einmal jährlich geprüft, ergänzt durch eine Sichtkontrolle vor jeder Benutzung. Geprüft werden Holme, Sprossen, Gelenke, Standfüße und Kennzeichnung.

Regalanlagen werden nach DIN EN 15635 überwacht. Geschultes Personal kontrolliert sie regelmäßig auf Anfahrschäden und verformte Bauteile, einmal jährlich folgt die Prüfung durch eine befähigte Person. Schäden durch Gabelstapler sind der häufigste Anlass für Beanstandungen.

Kraftbetätigte Tore, Türen und Fenster fallen unter die Arbeitsstättenregel ASR A1.7. Sie sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, in der Praxis jährlich, zu prüfen. Mit anderen Prüfungen ergänzt die DGUV-V3-Prüfung der elektrischen Ausrüstung das Programm.

Intervalle im Überblick

Die Tabelle fasst Richtwerte zusammen. Für den Einzelfall zählen die Vorgaben des Herstellers, die Gefährdungsbeurteilung und die Vorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers.

ArbeitsmittelIntervall (Richtwert)GrundlagePrüfer
Fahrzeuge (Firmenwagen, Transporter, Lkw)mindestens jährlich, bei Bedarf früherDGUV Vorschrift 70 (71)Sachkundiger / befähigte Person, oft Kfz-Werkstatt oder Prüforganisation
Flurförderzeuge (Gabelstapler, Hubwagen mit Fahrersitz)mindestens jährlichDGUV Vorschrift 68befähigte Person, intern oder extern
Krane und Hebezeugemindestens jährlich, bei starker Nutzung häufigerDGUV Vorschrift 52Kransachverständiger oder Sachkundiger
Anschlagmittel (Ketten, Seile, Gurte)in der Regel jährlichBetrSichV, HerstellerangabenSachkundiger
Leitern und Trittenach Gefährdungsbeurteilung, in der Praxis meist jährlich; Sichtkontrolle vor GebrauchBetrSichV, TRBS 1201befähigte Person
RegalanlagenSichtkontrolle regelmäßig, Expertenprüfung jährlichDIN EN 15635, BetrSichVbefähigte Person
Kraftbetätigte TorejährlichASR A1.7, BetrSichVSachkundiger

Wo nicht anders angegeben, sind die Intervalle Mindestwerte. Arbeitsmittel mit Schäden, nach Unfällen oder nach größeren Reparaturen müssen zusätzlich außerplanmäßig geprüft werden.

Wer die UVV-Prüfung durchführen darf

Prüfen darf eine befähigte Person im Sinne von § 2 BetrSichV und TRBS 1203. Das bedeutet: Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im jeweiligen Bereich, dazu aktuelle Kenntnisse der Prüfgrundlagen. Hersteller, Händler und Prüforganisationen bieten Lehrgänge an, etwa zur befähigten Person für Fahrzeuge oder Flurförderzeuge.

Möglich sind zwei Wege:

  • Intern: geschulte Mitarbeitende, zum Beispiel Instandhalter, prüfen nach schriftlicher Beauftragung. Das lohnt bei großen Fuhrparks oder vielen Staplern.
  • Extern: Kfz-Werkstätten, Prüforganisationen und Herstellerservice. Das ist für kleine Betriebe der übliche Weg.

Der Unternehmer bleibt in beiden Fällen für die Organisation verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass Fristen eingehalten, Mängel behoben und Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die BetrSichV verlangt die Aufzeichnung der Prüfergebnisse.

Prüfumfang bei Fahrzeugen im Detail

Was genau geprüft wird, hängt vom Fahrzeug ab. Üblich ist eine Kombination aus Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung. Typische Prüfpunkte sind:

  • Bremsanlage, Lenkung und Fahrwerk,
  • Bereifung, Räder und Radbefestigung,
  • Beleuchtung, Signal- und Warneinrichtungen wie Rückfahrwarner und Rundumleuchte,
  • Sitze, Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen,
  • Aufbauten, Ladeflächen, Ladebordwände und Kupplungen,
  • Einrichtungen zur Ladungssicherung wie Zurrpunkte und Trennwände,
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung, Feuerlöscher und Warndreieck, soweit vorgeschrieben.

Bei Sonderfahrzeugen wie Kehrmaschinen, Müllfahrzeugen oder Fahrzeugen mit Hubarbeitsbühne kommen die jeweiligen Arbeitseinrichtungen hinzu, die teils eigene Vorschriften haben. Das Prüfprotokoll sollte jede einzelne Position mit Ergebnis ausweisen, nicht nur ein pauschales „in Ordnung“.

Ablauf und Dokumentation

  1. Arbeitsmittel erfassen und Intervalle festlegen.
  2. Prüftermin vereinbaren, Arbeitsmittel bereitstellen und reinigen.
  3. Sichtprüfung und Funktionsprüfung durch die befähigte Person.
  4. Mängel dokumentieren, Mängel beseitigen und nachprüfen lassen.
  5. Prüfbericht ablegen, Plakette oder Kennzeichnung mit dem Datum der nächsten Prüfung anbringen.

Der Prüfbericht nennt Arbeitsmittel, Prüfdatum, Prüfer, Prüfumfang, Mängel und Ergebnis. Mit erheblichen Mängeln darf das Arbeitsmittel bis zur Behebung nicht verwendet werden. Bewahren Sie die Berichte mindestens bis zur nächsten Prüfung auf, bei Fahrzeugen und Staplern sinnvollerweise länger, weil Versicherer und Berufsgenossenschaft im Schadensfall danach fragen.

Checkliste für den Prüftermin

  • Arbeitsmittel liegen vollständig vor und sind gereinigt, damit Schäden sichtbar sind.
  • Das letzte Prüfprotokoll und offene Mängel liegen bereit.
  • Betriebsanleitung, Wartungsnachweise und Herstellerangaben sind greifbar.
  • Bei Staplern: Batterie geladen oder Kraftstoff vorhanden, Zugang zu Fahrstrecke und Hubhöhe.
  • Ansprechperson im Betrieb ist erreichbar, falls Mängel entschieden werden müssen.
  • Ersatzfahrzeug oder -gerät ist eingeplant, wenn der Betrieb auf das Arbeitsmittel angewiesen ist.

Wer die Prüfungen eines Jahres in einem Plan zusammenfasst, vermeidet Hektik und kann Termine für mehrere Geräte bündeln.

Kosten der UVV-Prüfung

Die Preise unterscheiden sich stark nach Arbeitsmittel, Region und Anbieter. Ein Ratgeber des Anbieters Partbase nennt folgende Richtwerte (Partbase):

  • Gabelstapler: etwa 80 bis 150 EUR je Gerät,
  • Firmen-Pkw: etwa 50 bis 150 EUR, gemeinsam mit der Hauptuntersuchung etwa 30 bis 100 EUR,
  • Leitern und Tritte: etwa 2 bis 5 EUR je Leiter bei vielen Stücken,
  • Regale: etwa 5 bis 10 EUR je Regalfeld,
  • Krane: etwa 150 bis 300 EUR je Kran, 10 bis 50 EUR je Anschlagmittel,
  • externe Stundensätze: etwa 60 bis 120 EUR, Anfahrt teils pauschal um 50 EUR.

Das sind Anhaltswerte eines Anbieters, keine amtlichen Preise. Holen Sie für verbindliche Zahlen Angebote ein. Sparen lässt sich, wenn mehrere Fahrzeuge oder Stapler an einem Termin geprüft werden.

Tägliche Kontrolle und Unterweisung

Die jährliche Prüfung ersetzt nicht die Kontrolle im Alltag. Fahrer und Bediener prüfen ihr Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn auf offensichtliche Mängel: Bei Fahrzeugen sind das Reifen, Beleuchtung, Bremsen und Ladungssicherung, bei Staplern zusätzlich Gabeln, Hydraulik und Warneinrichtungen, bei Leitern Sprossen, Holme und Standfüße. Festgestellte Mängel werden gemeldet, das Arbeitsmittel wird bis zur Klärung nicht benutzt.

Damit das funktioniert, braucht es regelmäßige Unterweisungen, mindestens einmal jährlich und bei neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren zusätzlich. Die Inhalte und Teilnehmer sollten Sie schriftlich festhalten. In Audits nach ISO 45001 oder bei Besuchen der Berufsgenossenschaft sind diese Nachweise genauso gefragt wie die Prüfberichte selbst.

Wenn eine Prüfung versäumt wird

Fehlt eine UVV-Prüfung, kann die Berufsgenossenschaft bei einer Revision Maßnahmen anordnen. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Passiert ein Unfall mit einem ungeprüften Arbeitsmittel, kommen zivil- und strafrechtliche Fragen hinzu. Nach ISO 45001 ist die Prüfung von Arbeitsmitteln Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr (ISO 45001). Einen Überblick über Fristenpläne gibt der Ratgeber UVV-Prüfung für Fahrzeuge.

Häufige Fragen

Wofür steht UVV?

UVV steht für Unfallverhütungsvorschrift. Die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung heißen heute DGUV Vorschriften, im Alltag bleibt der Begriff UVV üblich.

Wie oft muss die UVV-Prüfung für Firmenfahrzeuge stattfinden?

Nach DGUV Vorschrift 70 mindestens einmal jährlich, bei Bedarf häufiger. Eine kurz zuvor erfolgte Hauptuntersuchung kann den Prüfumfang verringern.

Wie oft müssen Gabelstapler geprüft werden?

Flurförderzeuge sind nach DGUV Vorschrift 68 mindestens jährlich zu prüfen. Bei starker Beanspruchung sind kürzere Intervalle sinnvoll.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Eine befähigte Person nach BetrSichV und TRBS 1203. Das kann ein geschulter Mitarbeiter, eine Kfz-Werkstatt, ein Herstellerservice oder eine Prüforganisation sein.

Ersetzt die Hauptuntersuchung die UVV-Prüfung?

Nein, beide Prüfungen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Die HU kann den Umfang der UVV-Prüfung aber verkürzen.

Was kostet eine UVV-Prüfung?

Anbieter nennen etwa 80 bis 150 EUR für einen Gabelstapler und 50 bis 150 EUR für einen Firmenwagen. Es handelt sich um Richtwerte, die je nach Region und Umfang abweichen.

Quellen und Stand

Redaktionell geprüft, Quellen genannt, Stand Oktober 2026. Verbindliche Auskünfte erteilen die DAkkS und die jeweilige Stelle. So arbeiten wir

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